Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen des Kindes
Achtung
Diese Regelungen gelten für alle Geburten in Österreich.
Der Mutter-Kind-Pass dient der gesundheitlichen Vorsorge für Schwangere und Kleinkinder. Er beinhaltet die im Mutter-Kind-Pass-Programm vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen während der Schwangerschaft und bis zum 5. Lebensjahr des Kindes. Alle vorgeschriebenen Untersuchungen sind wichtig für Mutter und Kind. Die Untersuchungen sind nur bei Inanspruchnahme von Vertragsärztinnen/Vertragsärzten der Krankenversicherungsträger kostenlos.
Kinder sind in der Regel bereits laut Gesetz bei Mutter und Vater mitversichert. Nur im sehr seltenen Fall, dass sowohl Mutter als auch Vater nicht krankenversichert sind, verfügt auch das Kind über keine Krankenversicherung.
Untersuchungen im Ausland werden dann in Österreich anerkannt und somit bleibt auch der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld aufrecht, wenn die Art und der Zeitpunkt der Untersuchung den Vorgaben des österreichischen Mutter-Kind-Passes entsprechen.
Untersuchungsprogramm für das Kind
In den ersten 14 Lebensmonaten sind fünf ärztliche Untersuchungen des Kindes vorgesehen:
Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen für das Kind (bis zum 14. Lebensmonat)
Untersuchung
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Untersuchungstermin
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Untersuchungsumfang
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1.
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1. Lebenswoche
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- Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
- Erhebung von Beobachtungen der Eltern/eines Elternteils und eine Krankheitsanamnese
- Ärztliche Untersuchung des Kindes
- Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
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2.
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In der 4. bis 7. Lebenswoche
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- Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
- Erhebung von Beobachtungen der Eltern/eines Elternteils und eine Krankheitsanamnese
- Ärztliche Untersuchung des Kindes
- Orthopädische Untersuchung
- Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
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3.
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Im 3. bis 5. Lebensmonat
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- Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
- Erhebung von Beobachtungen der Eltern/eines Elternteils und eine Krankheitsanamnese
- Ärztliche Untersuchung des Kindes
- Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
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4.
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Im 7. bis 9. Lebensmonat
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- Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
- Erhebung von Beobachtungen der Eltern/eines Elternteils und eine Krankheitsanamnese
- Ärztliche Untersuchung des Kindes
- Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereichs
- Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
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5.
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Im 10. bis 14. Lebensmonat
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- Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
- Erhebung von Beobachtungen der Eltern/eines Elternteils und eine Krankheitsanamnese
- Ärztliche Untersuchung des Kindes
- Augenuntersuchung
- Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
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In der 1. und in der 6. bis 8. Lebenswoche des Kindes wird jeweils eine Hüftultraschalluntersuchung empfohlen.
Bis zum 62. Lebensmonat sind vier weitere ärztliche Untersuchungen des Kindes vorgesehen:
Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen für das Kind (nach dem 14. Lebensmonat)
Untersuchung
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Untersuchungstermin
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Untersuchungsumfang
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6.
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Im 22. bis 26. Lebensmonat
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- Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
- Erhebung von Beobachtungen der Eltern/eines Elternteils und eine Krankheitsanamnese
- Ärztliche Untersuchung des Kindes
- Augenuntersuchung durch eine Fachärztin/einen Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie
- Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
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7.
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Im 34. bis 38. Lebensmonat
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- Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
- Erhebung von Beobachtungen der Eltern/eines Elternteils und eine Krankheitsanamnese
- Ärztliche Untersuchung des Kindes
- Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
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8.
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Im 46. bis 50. Lebensmonat
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- Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
- Erhebung von Beobachtungen der Eltern/eines Elternteils und eine Krankheitsanamnese
- Ärztliche Untersuchung des Kindes
- Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
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9.
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Im 58. bis 62. Lebensmonat
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- Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
- Erhebung von Beobachtungen der Eltern/eines Elternteils und eine Krankheitsanamnese
- Ärztliche Untersuchung des Kindes
- Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
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Untersuchungen als Voraussetzung für die Weitergewährung von Kinderbetreuungsgeld
Achtung
Die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes (KBG) ist an die korrekte Durchführung und den Nachweis der ersten zehn Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen (fünf der Mutter während der Schwangerschaft und fünf des Kindes nach der Geburt) beim Krankenversicherungsträger gekoppelt. Achten Sie bitte dringend darauf, die Untersuchungen in den vorgeschriebenen Zeiträumen durchführen zu lassen.
Wird nur eine Untersuchung nicht durchgeführt oder nicht rechtzeitig nachgewiesen, so werden vom Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich 1.300 Euro abgezogen! Wenn beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld beziehen, erfolgt der Abzug von 1.300 Euro bei jedem der Elternteile. Der Nachweis der ersten sechs Untersuchungen muss bereits im Zuge der Antragstellung erfolgen. Der Nachweis über die weiteren vier Untersuchungen muss bis zum 15. Lebensmonat erfolgen.
Die Hüftultraschalluntersuchungen und die sechste bis neunte Untersuchung des Kindes sind nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.
Tipp
Fertigen Sie eine Kopie der Nachweisblätter an, aber belassen Sie die Originalblätter im Mutter-Kind-Pass. Der Krankenversicherungsträger behält sich vor, die Originale zu einem späteren Zeitpunkt abzuverlangen.
Fristen
Die erste Mutter-Kind-Pass-Untersuchung des Kindes muss grundsätzlich in der 1. Lebenswoche vorgenommen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Abweichung von den vorgeschriebenen Untersuchungsterminen möglich.
Zuständige Stelle
Der Mutter-Kind-Pass wird nach Feststellung einer Schwangerschaft von der Gynäkologin/dem Gynäkologen ausgehändigt.
Auch bei folgenden Ärztinnen/Ärzten bzw. Einrichtungen ist ein Mutter-Kind-Pass erhältlich, wenn diese Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen durchführen:
- Allgemeinmedizinerin/Allgemeinmediziner
- Ambulatorien
- Schwangeren- bzw. Familienberatungsstellen
- Ambulanzen von Entbindungsabteilungen
Kosten
Der Mutter-Kind-Pass ist ebenso wie alle im Mutter-Kind-Pass-Programm enthaltenen Untersuchungen für Sie bei Inanspruchnahme von Vertragsärztinnen/Vertragsärzten der Sozialversicherungsträger kostenlos.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Letzte Aktualisierung: 12. April 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz